Vereinssatzung Kano Suryoyo e.V.

Zur größtmöglichen Transparenz gibt sich Kano Suryoyo e.V. eine Satzung. Sie enthält Regelungen zum Satzungszweck, zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder und zur Organisation von Kano Suryoyo e.V.

 § 1 Name, Sitz, Kalenderjahr 

(1) Der Verein führt den Namen "Kano Suryoyo e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des AG Paderborn mit der Nr. 2423 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Kano Suryoyo e.V. ist ein Bundesverband, dem Ausschüsse (Landes-, Fach- und weitere Verbände) angehören.

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle, tatsächliche bzw. aktive und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Bildung, Kultur und Sprache der Suryoye.
(2) Aufbau und Pflege eines Netzwerks von Schülern, Studenten, Akademikern und weiteren Bildungsinteressierten zur Anhebung des Bildungsniveaus der Suryoye.
(3) Aufbau und die Förderung akademischer und wissenschaftlicher Fachverbände.
(4) Förderung und Etablierung eines funktionierenden Bildungssystems für Suryoye zum Zwecke ihrer Integration in die bestehende Mehrheitsgesellschaft.
(5) Kano Suryoyo betätigt sich auf dem Gebiet der freien Jugendhilfe. Dazu fördert der Verein das Recht junger Menschen auf Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Jugendarbeit des Vereins vollzieht sich in vielfältigen Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf sich dabei zur Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen zur Verwendung zu den vorgenannten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft  

(1) Mitglieder von Kano Suryoyo können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins gem. § 2 mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Der Verein unterscheidet zwischen einer ordentlichen, einfachen und Ehrenmitgliedschaft.
(3) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Über Ihre Beförderung vom einfachen zum ordentlichen Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand auf Antrag. Ordentliches Mitglied kann insbesondere werden, wer sich mit den Vereinszielen und Vereinsgrundsätzen gänzlich identifiziert und sich aktiv in der Verwirklichung dieser Ziele einbringt. Weitere Kriterien und das Verfahren zur Ernennung werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
(4) Die einfache Mitgliedschaft umfasst alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche oder Ehrenmitglieder sind. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder elektronisch gestellten Aufnahmeantrags. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
(6) Vorstandsangehörige der Landesverbände, Fachverbände und weiterer Ausschüsse, die als Vertreter ihrer Ausschüsse in den Vorstand gewählt werden, erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit den Status eines ordentlichen Mitglieds.
(7) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(8) Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes zu speichern und zu verarbeiten. Es gilt die Datenschutzerklärung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner
personenbezogenen Daten dem Verein mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung ist der Verein berechtigt, ihm/ihr die daraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geheimhaltung der Daten wird gewährleistet.
(9) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person.
  2. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  3. wenn ein Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen nach § 5 in Rückstand gerät und trotz zweier Mahnungen diesen nicht begleicht. Der Ausschluss erfolgt erst, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Mahnungen und Ausschlussgründe werden schriftlich oder elektronisch übermittelt.
  4. durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken des Vereins zuwiderläuft. Der Beschluss muss schriftlich oder elektronisch dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse des Mitglieds gesandt worden ist. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.

Während des Verfahrens nach Abs. 9 Nr. 3 und 4 ruhen die Funktionen und Rechte des
jeweiligen Mitglieds im Verein. Die Ausschlüsse nach Abs. 9 Nr. 3 und 4 erfordern eine drei-
Viertel-Mehrheit des Vorstands.
(10) Mitglieder des Senats können nur gemäß § 7 Abs. 5 entlassen werden.

§ 5 Beiträge 

(1) Kano Suryoyo erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Höhe des Beitrages, die Zahlungsperioden und die Zahlungsform entsprechen den Angaben auf der Beitrittserklärung. Die Beitragshöhe orientiert sich am Status, welcher der Beitrittserklärung zu entnehmen ist.
(3) Die Änderung des Status berechtigt den Vorstand zur Anpassung der Beitragshöhe. Das jeweilige Mitglied ist schriftlich oder elektronisch über die Beitragsanpassung in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Vorstand darf die Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres um bis zu 10% durch Beschluss anheben. Für jede weitergehende Anhebung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins  

  1. Senat  
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse. Ausschüsse sind u.a.: Landesverbände und Fachverbände.
  4. Beirat
  5. Mitgliederversammlung 

 
§ 7 Senat 

(1) Der Senat wird begründet von mindestens vier Personen aus dem Kreis der ordentlichen Gründungsmitglieder. Die Größe des Senats ist durch Beschluss mit einer drei-Viertel Mehrheit erweiterbar.
(2) Der Senat berät auf Anfrage den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand ist in seiner Entscheidungsfindung nicht an den Rat des Senats gebunden.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn drei-Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Er wählt aus seiner Mitte einen Senatssprecher. Dieser beruft die Sitzungen des Senats ein und entscheidet bei Stimmgleichheit. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Senatssprecher.
(4) Der Senat wählt alle vier Jahre aus seiner Mitte einen Senatssprecher. Scheidet dieser während seiner Amtszeit aus dem Senat aus, so wählen die übrigen Senatsmitglieder einen neuen Senatssprecher und gem. § 7 Abs. 5 einen Nachfolger für den freien Senatssitz.
(5) Ein Mitglied des Senats kann auf schriftlich gestelltem Antrag von einem anderen Mitglied des Senats oder auf Antrag des gesamten Vorstandes aus dem Senat entlassen werden. Hierfür ist eine drei-Viertel Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats erforderlich. Der Antrag muss einen wichtigen Grund zum Ausschluss beinhalten. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken des Vereins zuwiderläuft oder wenn er seine
Amtsgewalt zu vereinsfremden Zwecken missbraucht.
Der Beschluss muss schriftlich dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse des Mitglieds gesandt worden ist. Dem Mitglied muss jedoch vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
(6) Bei Austritt eines Mitglieds des Senats wählen die übrigen Mitglieder einstimmig einen Nachfolger aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder. Bei gleichzeitigem Austritts aller Mitglieder des Senats, hat der Vorstand die Pflicht, aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder einen neuen Senat zu bilden. Über das Wahlverfahren entscheidet der Vorstand.
(7) Der Senat ist zuständig für Satzungsänderungen. Hierfür ist eine drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder erforderlich. Vor einer geplanten Änderung der Satzung kann der Senat die Stellungnahme des Vorstands einholen und diese in seinem Entscheidungsprozess einbeziehen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5.
(8) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(2) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 Personen. Ihm gehören an:

                1. Vorsitz (Erster und stellvertretender Vorsitzender)

                2. Jeweils einen Vertreter der folgenden Ressorts

                a. Finanzen

                b. Human Ressources (HR)

                c. Verwaltung

                d. Marketing & Public Relations (PR)

                e. Qualitätsmanagement

(3) Landesverbände, Fachverbände und weitere Ausschüsse entsenden jeweils einen Vertreter in den Gesamtvorstand. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 9.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet. Der Vorstand erhält für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrages.
(5) Beschlussfähig ist der Vorstand bei der Anwesenheit von der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen.

(2) Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte haupt- oder nebenamtliche Personen zur Erledigung der Vereinsgeschäfte bestellen.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Verwirklichung der Vereinsziele gem. § 2 der Satzung
  2. Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen
  3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Bewilligung der Haushaltsplanungen von Vereinsausschüsse  
  5. Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts
  6. Abschluss und Aufhebung von Arbeitsverträgen
  7. Personalentscheidungen innerhalb des Geschäftsplans
  8. Ernennung von ordentlichen Mitgliedern
  9. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  10. Mitteilung an die Mitglieder über Satzungsänderungen
  11. Überprüfung auf Konformität mit dieser Satzung und die damit verbundene Genehmigung der Regelwerke gem. § 12 Abs. 3 der jeweiligen Ausschüsse
  12. Abschluss von Kooperationen mit Institutionen und Organisationen 

(4) Soweit nicht anders geregelt, bedarf der Abschluss von Rechtsgeschäften und insbesondere von Dauerschuldverhältnissen der Entscheidung des Vorstands.  

 § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

(1) Die nach § 8 Abs. 2 vorgesehenen Sitze werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Gewählt werden dürfen nur Personen für die Positionen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Die weiteren Vertreter des Vorstands nach § 8 Abs. 3 werden von den Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse gewählt.
(3) Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gewählt.
(4) Jede Position wird einzeln gewählt.
(5) Sollte dies in den ersten zwei Wahlgängen nicht erreicht werden, so wird das Wahlverfahren solange wiederholt bis diese durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätig werden.
(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands, abgesehen von dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand bei Bedarf ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Davon ausgeschlossen sind die nach §8 Abs. 3 genannte Sitze.
(7) Beim Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters wird jeweils ein Nachfolger gem. § 10 Abs.1 für die restliche Amtsdauer neu gewählt. Falls die restliche Amtsdauer weniger als 3 Monate beträgt, dann übernimmt beim Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden sein Stellvertreter den alleinigen Vorstandvorsitz. Beim Ausscheiden des Stellvertreters des Vorstandvorsitzenden bleibt sein Sitz für die Restzeit unbesetzt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder nach § 11 Abs.3 im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Die ordentlichen Sitzungen sind schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Näheres und abweichende Fälle regelt eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ferner darf die Sitzungsleitung auf Bestimmung des Vorsitzenden auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
(4) Der Vorstandsbeschluss kann vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf schriftlichem oder elektronischem Wege abgefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlussabfassung widerspricht. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind gemäß § 16 in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied und der Senat erhält eine Kopie, in schriftlicher oder elektronischer Form, des Protokolls.
(6)Mitglieder des Beirats oder andere Personen können vom Vorstand zu allen Sitzungen eingeladen werden und haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 12 Ausschüsse 

(1) Die Ausschüsse sind an die Vereinssatzung gebunden.
(2) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl weiterer Vorstandssitze obliegt dem Ausschuss.
(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet ein Regelwerk aufzustellen, welches mindestes folgende Punkte beinhalten soll: 

  1. Amtszeit des Vorstandes
  2. Vorstandsstruktur
  3. Wahlverfahren
  4. Aufgabenbereich der jeweiligen Ausschüsse 
  5. Eigenständige Zielsetzung in Vereinbarung mit dem Vereinszweck gem. § 2
  6. Rechenschaftsbericht
  7. Mitgliedschaft 

(4) Das Regelwerk der Ausschüsse und deren Untergliederungen dürfen dieser Satzung nicht wiedersprechen.
(5) Das Regelwerk muss dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden. Nur mit Genehmigung des Vorstandes ist das Regelwerk und somit der Ausschuss als Teil des Vereins gültig. Änderungen am Regelwerk bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Vorstandes.
(6) Die Vorstandsangehörigen der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.
(7) Die Ausschüsse haben die Pflicht einen jährlichen Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ferner müssen die Ausschüsse in den Vorstandsitzungen von Kano Suryoyo e.V. Bericht erstatten.
(8) Die Ausschüsse werden von ihrem ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter im Vorstand des Vereins vertreten.
(9) Den Landesverbänden bleibt es unbenommen, aus ihrer Mitte einen Delegierten zu den Vorstandssitzungen zu entsenden. Dasselbe gilt auch für Fachverbände und weiteren Ausschüssen.
(10) Die Ausschüsse sind berechtigt weitere Untergliederungen einzurichten. 

§ 13 Beirat  

(1) Der Beirat hat die Aufgabe den Vereinsorganen beratend zu Seite zu stehen.
(2) Der Beirat besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die vom Vorstand dem Verein angegliedert werden. Zur Beschlussfassung über die Angliederung ist eine einfache Mehrheit vom Vorstand erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Beirats sind nicht verpflichtet dem Verein beizutreten.
(4) Die Beiratsmitglieder dürfen zu den Versammlungen der Vereinsorgane eingeladen werden und haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

§ 14 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird mit einer Frist von vier Wochen auf schriftlichem oder elektronischem Weg an die letztbekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Einberufung werden der Versammlungsort und die Versammlungszeit bekannt gegeben. Einzuladen sind alle Mitglieder des Vereins.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einen Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung  
  2. Entscheidung über Maßnahmen, bei denen der Vorstand oder der Senat die  Mitgliederversammlung als Entscheidungsgremium benennt. 

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann das Satzungsänderungsrecht des Senats nach § 7 Abs. 7 durch Beschluss aufheben und sich aneignen. Abweichend von § 15 Abs. 3 bedarf es hierfür einer drei-Viertel-Mehrheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder. § 15 Abs. 3 S. 2 gilt nicht.  

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von dessen Stellvertreter geleitet. Ferner darf die Versammlungsleitung auf Bestimmung des Vorsitzenden auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Stimm- und Rederecht. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese muss schriftlich oder elektronisch dem Vorstand vorgelegt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Andere Mitglieder haben nur Rederecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(3) Sind zu ersten Mitgliederversammlung weniger als ein Viertel der ordentlichen Mitglieder vertreten, so muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen mit einer Frist von zwei Wochen erneut einberufen werden. Hier ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der vertretenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Darauf muss in der Einladung der erneuten Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

§ 16 Protokollierung 

(1) Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter der jeweiligen Versammlung zu unterschreiben.
(2) Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.
(3) Jedes Vorstandsmitglied und der Senat erhält eine Kopie, in schriftlicher oder elektronischer Form, des Protokolls von den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.
(4) Alle Protokolle müssen archiviert werden.

§ 17 Auflösung des Vereins  

(1) Die Auflösung des Vereins muss vom gesamten Vorstand oder von einem Mitglied des Senats schriftlich beim Senat beantragt werden.
(2) Die Auflösung des Vereins muss durch eine drei-Viertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und einstimmig vom Senat beschlossen werden. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
(3) Zwecks der Auflösung des Vereins ist vom Senat eine außerordentliche Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Für die Übertragung der Stimmrechte findet § 15 Anwendung.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland mit Sitz in Warburg
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
(5) Der Senat bestimmt zwei ordentliche Mitglieder als die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(6) Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallsberechtigten / Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. 

§ 18 Gerichtsstand  

Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins. 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung  

Vorstehende Satzung wurde am 30.05.2018 vom Senat beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.